Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsver­hältnis zwischen uns, der Schankwerk Eventservice GmbH aus 19386 Lübz, Ahornweg 24, und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend Käufer).

Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegen­stehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als Aner­kennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 

2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar. Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.

3. Preise, Preisänderungen
Die in unseren Prospekten, Preislisten, Webauftritt und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.
Etwaig mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen Mindermengenzuschlag.
Nach Vertragsschluss eintretende Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch gesetzliche, monopol­rechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, die Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferbedingungen
Der Transport von Waren und/oder Mietgegenständen i.S.d. der Ziffer 12 dieser Vereinbarung durch uns ist nach vorheriger Vereinbarung gegen Aufpreis möglich. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante; nach Vereinbarung und Möglichkeit bis zum Aufstellungsort. Für die sachgerechte Verwendung (Aufstellung, Anschluß, Betrieb) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

5. Bestellungen, Lieferzeiten, Lieferhindernisse, Rücktritt
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert. Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am Vortag des festgelegten Liefertages bis spätestens 18:00 Uhr bei uns eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Sollte uns der Käufer einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben, damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.
Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.
Von uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu liefern.
Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten, kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei Schadens­ersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Das Risiko für etwaige zusätzlich beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw. Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.

6. Versendung, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an den von ihm gewünschten Versendungsort frei Bordsteinkante. Wird ein solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene Geschäftsadresse.
Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

7. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug
Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks, Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.
Bei Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig. Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm gegenüber sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berech­neten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9 Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern (insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.

8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

9. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung
Der Käufer hat die Waren / Materialien bei Ablieferung unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr.
Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend gemacht werden.
Trübbier wird bei berechtigter Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
Der Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Voll­ständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrech­nungen schriftlich bei uns zu erheben. Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
Mängel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.

10. Leergut
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter, Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben. Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter, Post­mixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei der Ermittlung des Wieder­beschaffungspreises wird ein angemessener Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns einbehalten.
Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers, die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Der Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d. h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurück­genommen.
Leergut wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.
Der Käufer von Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von 20 Prozent zu verlangen.
Wird auf Verlangen des Käufers lediglich Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungs­schwierig­keiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Waren an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der vorbehaltenen Ware im Zeitpunkt des Weiterverkaufes.
Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten, können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.

12. Besonderheiten bei Mietgegenständen
Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend Mietgegenstände). 
Definition Mieter (bei Mietgegenständen):  Wer ist Mieter? Mieter ist, wer den Mietartikel schriftlich (Per E-Mail, Brief) reserviert oder vor Ort bestellt. 
Mietgegenstände werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich. Die Übergabe der Mietgegenstände (inklusive deren Rückgabe) erfolgt an unserem Lager im Ahornweg 24 in 19386 Lübz (Erfüllungsort). Sie sind vom Käufer bzw. Mieter innerhalb unserer Geschäftszeiten (Lageröffnungs­zeiten Mo. – Fr. zwischen 8:00 – 15:00 Uhr) abzuholen. Eine Lieferung und/oder Abholung durch uns kann zu gesonderten Konditionen vereinbart werden.
Der Käufer bzw. Mieter haftet während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit an den Miet­objekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden. 
Die Gesellschaft unterhält bei im Verleih befindlichen und auf die Gesellschaft zugelassenen Fahrzeugen (Schankwagen, Kühlanhänger) eine Haftpflichtversicherung mit Haftpflichtpauschaldeckung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden mit maximal 100 Mio. € sowie eine Vollkaskoversicherung inklusive Teilkaskoversicherung. Der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung beträgt je Schadensfall für den Kunden 2000,- € netto, die mit der Unterschrift auf dem Lieferschein als verbindlich anerkannt gelten.
Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen, Gebrauchs­anweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem
a. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
b. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
c. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
d. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.

Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns unverzüglich unter der Notfallrufnummer, welche in unseren Fahrzeugen gut sichtbar angebracht wurde, zu informieren, wenn
a. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
b. jedwede Art von Störungen auftreten. 
Reparaturen an den Anlagen der Mietgegenstände (Elektrotechnik, Kältetechnik, Fahrzeugtechnik) dürfen ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt werden.


Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug, ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegen­stand Dritten zugefügt werden sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder. Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der Versicherungsprämie entstehenden Schaden.
Der Preis für Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell vereinbart.
Sollte der Mieter den Mietvertrag kündigen, so ist er verpflichtet, uns den vereinbarten Preis jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wie folgt zu zahlen:
- bei Kündigung bis 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 50% der Auftragssumme
- bei Kündigung bis 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 75% der Auftragssumme
- bei Kündigung weniger als 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 100% der Auftragssumme.

Der Mieter bzw. Käufer ist berechtigt, uns (innerhalb von 14 Tagen) einen geringeren Schaden schriftlich nachzuweisen.
Wir sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen Mängelfreiheit.

13.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für Zahlungen unser Geschäftssitz.

Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.