1. Allgemeines
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen uns, der Schankwerk Eventservice GmbH aus 19386 Lübz, Ahornweg 24, und dem jeweiligen geschäftlich handelnden Kunden, der Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist (nachfolgend Käufer).
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB. Entgegenstehende
oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir
nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des
Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Die
widerspruchslose Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gilt als
Anerkennung unserer AGB. Diese gelten auch bei allen künftigen
Geschäftsvorgängen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden.
2. Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und stellen lediglich die Bestätigung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Käufer dar. Durch die Bestellung des Käufers und unsere hierauf folgende schriftliche Auftragsbestätigung, Rechnungserteilung oder Lieferung kommt jeweils ein Kaufvertrag zustande, wobei das jeweils frühere Ereignis für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. Eine gesonderte Bestätigung der Bestellung erfolgt in der Regel nicht, es sei denn, der Kunde wünscht diese ausdrücklich. Dieses bedarf dann der Schriftform.
3. Preise, Preisänderungen
Die in unseren Prospekten, Preislisten, Webauftritt und Werbeunterlagen aufgeführten Angebote sind unverbindlich.
Etwaig
mit dem Käufer gesondert vereinbarte Mindestabnahmemengen sind
unbedingt einzuhalten. Andernfalls berechnen wir einen
Mindermengenzuschlag.
Nach Vertragsschluss eintretende
Kostensteigerungen für den Bezug der Ware, insbesondere durch
gesetzliche, monopolrechtliche und steuerrechtliche Abgaben, gehen im
kaufmännischen Verkehr zu Lasten des Käufers. Bei Verträgen mit einer
vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Wochen sind wir berechtigt, die
Preise aus den vorgenannten Gründen entsprechend den eingetretenen
Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist bei einer Kostensteigerung
von mehr als 5 % berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferbedingungen
Der Transport von Waren und/oder
Mietgegenständen i.S.d. der Ziffer 12 dieser Vereinbarung durch uns ist nach
vorheriger Vereinbarung gegen Aufpreis möglich. Die Lieferung erfolgt frei
Bordsteinkante; nach Vereinbarung und Möglichkeit bis zum Aufstellungsort. Für
die sachgerechte Verwendung (Aufstellung, Anschluß, Betrieb) ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
5. Bestellungen, Lieferzeiten, Lieferhindernisse, Rücktritt
Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären
Geschäftsganges und zu unseren üblichen Geschäftszeiten ausgeliefert.
Eine rechtzeitige Belieferung kann nur erfolgen, wenn die Bestellung am
Vortag des festgelegten Liefertages bis spätestens 18:00 Uhr bei uns
eingegangen ist. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb
der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist
mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag vereinbart
und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten
Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer die durch die erneute
Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen.
Sollte uns der Käufer
einen Schlüssel für sein Geschäftslokal bzw. einen Lagerraum übergeben,
damit eine Belieferung auch in seiner Abwesenheit erfolgen kann, so ist
damit zugleich vereinbart, dass das von uns beauftragte
Transportunternehmen bzw. der mit der Lieferung betraute Mitarbeiter
über die Anzahl der ausgelieferten Ware und etwaig zurückgenommenen
Leergutes mit Wirkung für den Käufer quittiert. Der Warenlieferung wird
in diesem Fall eine Durchschrift des quittierten Lieferscheines
beigelegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Quittung müssen
binnen 7 Tagen schriftlich gegenüber uns geltend gemacht werden. Nach
Ablauf dieser Frist sind diesbezügliche Einwendungen unstatthaft.
Wir sind im geschäftlichen Verkehr zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung dem Käufer zumutbar ist.
Von
uns avisierte Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, wir haben
uns durch ausdrückliche Zusage verpflichtet, zu einem festen Termin zu
liefern.
Bei von uns bzw. von unserem Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere
auf Grund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt
sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des
Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist
ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6
Wochen. Sollten wir mit unseren Vertragspflichten in Verzug geraten,
kann der Käufer erst nach einer von ihm in Textform zu setzenden Frist
zur Leistung oder Nacherfüllung/Nachlieferung von mindestens 10
Arbeitstagen vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches sowohl
gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw.
Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt nicht bei
Schadensersatzansprüchen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit. Im Fall der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
Das Risiko für etwaige zusätzlich
beauftragte Transportleistungen unserer Mitarbeiter bzw.
Speditionsunternehmen liegt beim Käufer.
6. Versendung, Gefahrübergang
Lieferungen erfolgen ab unserem Lager oder bei
Direktlieferung ab Lager unseres Lieferanten auf Gefahr des Käufers an
den von ihm gewünschten Versendungsort frei Bordsteinkante. Wird ein
solcher nicht angegeben, ist Versendungsort die von ihm angegebene
Geschäftsadresse.
Verladung und Anlieferung erfolgen unversichert
auf Gefahr des Käufers. Wir behalten uns die richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung vor. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung
werden wir den Käufer unverzüglich informieren. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
7. Kaufpreisfälligkeit, Zahlung, Verzug
Die Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in
bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlung durch Schecks,
Banklastschriften, Abbuchungen oder Wechsel gilt die Zahlung als mit dem
Zeitpunkt der Gutschrift erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit
verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit nicht anders
vereinbart, kommt der Käufer auch ohne Mahnung neben den sonstigen
gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10
Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zahlt.
Bei
Zahlungseinstellung und Konkurs werden unsere Forderungen sofort fällig.
Sollte der Käufer innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit nicht
gezahlt haben, werden alle Ansprüche aus unserer Geschäftsbeziehung ihm
gegenüber sofort fällig.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt,
Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken
berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens aber 9
Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu berechnen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt
unberührt. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als
Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir
berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers seine Zahlung
zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach
zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden.
Gerät der
Käufer in Zahlungsverzug oder werden uns Umstände bekannt, die geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern
(insbesondere Zahlungseinstellung und Insolvenz des Kunden sowie
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer) sind wir berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder nur gegen
Vorauszahlungen oder angemessene sonstige Sicherheiten auszuführen.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung, auch
wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn
die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
9. Gewährleistung, Gesamthaftung, Sachmängel, Saldenbestätigung
Der Käufer hat die Waren / Materialien bei Ablieferung
unverzüglich und sorgfältig auf Mängel, insbesondere hinsichtlich der
Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut)
und Transportmittel, der Arten und der Sorten einschließlich der von uns
zugesicherten Restlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum der
gelieferten Ware zu untersuchen. Eine diesbezügliche Rüge ist
unverzüglich in Text- oder Schriftform uns gegenüber anzuzeigen;
andernfalls gilt die Ware in dieser Hinsicht als genehmigt. Ausgenommen
hiervon sind bei ordnungsgemäßer Mängeluntersuchung nicht erkennbare
Mängel. Letztere sind innerhalb von drei Arbeitstagen nach ihrem
Erkennen in Text- oder Schriftform zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung der Anzeige. Ansonsten sind Mängelrügen
ausgeschlossen.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, beschränkt
sich unsere Gewährleistungspflicht zunächst auf Nacherfüllung nach
unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Liegt ein von
uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur
Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die
Mängelbeseitigung zweimal fehl oder ist eine Ersatzlieferung nicht
möglich, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Rechte des Kunden wegen eines Mangels der gelieferten Waren verjähren in einem Jahr.
Darüber
hinausgehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen entgangenen
Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
Dieses gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht, oder wenn Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten
Eigenschaft geltend gemacht werden.
Trübbier wird bei berechtigter
Reklamation nur bei Rückgabe von mehr als 50 % der Füllmenge des trüben
Bieres ersetzt, und zwar mengenmäßig in Höhe der Rückgabe.
Der
Käufer hat Saldenbestätigungen, insbesondere über Leergutsalden und
sonstige Abrechnungen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen
und Einwendungen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Zugang der
Saldenbestätigung oder Abrechnungen schriftlich bei uns zu erheben.
Erhebt der Käufer nicht fristgerecht Widerspruch, gelten die
Saldenbestätigungen bzw. Abrechnungen als anerkannt.
Mängel, die
durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer
entstehen, sind von der Gewährleistung nicht umfasst. Ebenso wird die
Gewährleistung für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.
10. Leergut
Paletten, Rollcontainer, Kisten, Mehrwegflaschen, Fässer
etc. (nachfolgend als Pfandbehältnisse bezeichnet), Premixbehälter,
Postmixbehälter etc. werden dem Käufer nur leihweise bzw. als
unentgeltliches Sachdarlehen zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen
Benutzung überlassen und sind nach Benutzung unverzüglich zurückzugeben.
Pfandgeld wird nach den jeweils gültigen Sätzen erhoben. Für nicht
zurückgegebene oder beschädigte Pfandbehältnisse, Premixbehälter,
Postmixbehälter etc. ist der Wiederbeschaffungspreis zu bezahlen. Bei
der Ermittlung des Wiederbeschaffungspreises wird ein angemessener
Abzug alt für neu berücksichtigt. Das Pfandgeld wird von uns
einbehalten.
Jede dem Verwendungszweck widersprechende Verfügung
über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung sowie jede
missbräuchliche Benutzung, ist unzulässig. Alle Ansprüche des Käufers,
die sich aus der Überlassung des Leergutes einem Dritten gegenüber
ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller
Sicherungsrechte an uns abgetreten. Der Käufer hat uns im Fall einer
Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem
Kunden unverzüglich zu informieren und alle zur Freigabe notwendigen
Maßnahmen vorzunehmen. Für Fässer jeglicher Größe, Mehrwegflaschen und
Kisten sowie Rollcontainer und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils
gültigen Sätzen erhoben; es ist zugleich mit der Rechnung zu bezahlen.
Der
Käufer ist zur Rückgabe von Rollcontainern und Paletten in
ordnungsgemäßem und des Leergutes zusätzlich in sortiertem Zustand, d.
h. in vollen Kisten sowie nach Güte, Art und Sorten dem Gelieferten
entsprechend, verpflichtet. Die Rückgabe soll so schnell wie möglich
nach der Vollgutlieferung erfolgen. Leergutrückgaben über Null sind
unzulässig und können von uns zurückgewiesen werden.
Einweggebinde werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bepfandet und zurückgenommen.
Leergut
wird nur bis zur Höhe der in den einzelnen Leergutsorten gelieferten
Mengen zurückgenommen. Bei Selbstabholung trägt der Käufer die Kosten
und die Gefahr der Rückführung des Leerguts.
Der Käufer von
Kohlensäure zahlt pro Flasche ein Pfand und ist verpflichtet, die
Kohlensäureflasche nach Entleerung unverzüglich zurückzugeben. Ab
Lieferdatum wird die handelsübliche Miete bzw. die uns vom
Kohlensäurehersteller in Rechnung gestellte Miete berechnet. Wird die
Kohlensäureflasche nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferdatum oder nach
der Beendigung der Geschäftsbeziehungen nicht unverzüglich
zurückgegeben, so sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines Abzuges Alt für Neu in Höhe von
20 Prozent zu verlangen.
Wird auf Verlangen des Käufers lediglich
Leergut ohne gleichzeitige Warenlieferung abgeholt, wird eine
Anfahrtspauschale in Höhe von 30,00 Euro erhoben.
11. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden
Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung durch
Scheck, Banklastschrift, Abbuchung oder Wechsel bis zu deren Gutschrift)
unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt
der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn
einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist
der Käufer nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur
Sicherung zu übereignen.
Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum
hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der
Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihm
gelieferte Ware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle aus
der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund der von uns gelieferten
Ware ihm zu stehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von
uns gelieferten Ware und im Rang vor dem Rest gegen seine Abnehmer im
Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an und
ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt, wenn
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht
ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm
gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein
Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
mangels Masse abgelehnt wird. In allen Fällen sind wir berechtigt, die
durch den Käufer zu benennenden Dritten von der Abtretung zu
unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu
machen.
Falls unsere Vorbehaltsware mit anderer Ware untrennbar
vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der gesamten Ware
zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis
werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger
Waren an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom
Käufer zusammen mit anderen uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der
vorbehaltenen Ware im Zeitpunkt des Weiterverkaufes.
Übersteigt der
Wert aller Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20
Prozent, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in
unserer jeweils gültigen Bruttopreisliste genannten Preise gelten,
können wir auf Verlangen des Käufers die übersteigenden Sicherungen nach
unserer Wahl freigeben. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers
sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware
herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet
der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder
von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume
betreten und die Vorbehaltsware herausholen können.
12. Besonderheiten bei Mietgegenständen
Die vorstehenden Regelungen dieser AGB finden nach Maßgabe
der nachfolgenden Besonderheiten Anwendung auf die Vermietung von
Gastronomiezubehör sowie sonstigen Mobilien (nachfolgend
Mietgegenstände).
Definition Mieter (bei Mietgegenständen): Wer ist Mieter? Mieter ist, wer den Mietartikel schriftlich (Per E-Mail, Brief) reserviert oder vor Ort bestellt.
Mietgegenstände
werden dem Käufer bzw. Mieter für den vereinbarten Zeitraum entgeltlich
zur Verfügung gestellt und sind nach Ablauf der Vertragslaufzeit
umgehend an uns zurückzugeben. Für eine eventuelle Verlängerung des
Mietzeitraumes ist unsere vorherige Zustimmung in Textform erforderlich.
Die Übergabe der Mietgegenstände (inklusive deren Rückgabe) erfolgt an
unserem Lager im Ahornweg 24 in 19386 Lübz (Erfüllungsort). Sie sind vom
Käufer bzw. Mieter innerhalb unserer Geschäftszeiten
(Lageröffnungszeiten Mo. – Fr. zwischen 8:00 – 15:00 Uhr) abzuholen.
Eine Lieferung und/oder Abholung durch uns kann zu gesonderten
Konditionen vereinbart werden.
Der Käufer bzw. Mieter haftet
während der gesamten Mietzeit für alle Schäden, die während der Mietzeit
an den Mietobjekten entstehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch
Dritte, höhere Gewalt, sowie Schäden durch Feuer, Wasser, Einbruch,
Diebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Regen verursacht werden.
Die
Gesellschaft unterhält bei im Verleih befindlichen und auf die Gesellschaft
zugelassenen Fahrzeugen (Schankwagen, Kühlanhänger) eine Haftpflichtversicherung
mit Haftpflichtpauschaldeckung für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden mit
maximal 100 Mio. € sowie eine Vollkaskoversicherung inklusive
Teilkaskoversicherung. Der Selbstbehalt der Vollkaskoversicherung beträgt je
Schadensfall für den Kunden 2000,- € netto, die mit der Unterschrift auf dem
Lieferschein als verbindlich anerkannt gelten.
Der Käufer bzw. Mieter
verpflichtet sich, die Mietgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten und sie schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften, behördlichen Auflagen,
Gebrauchsanweisungen und technischen Regeln sind zu beachten. Der
Käufer bzw. Mieter verpflichtet sich zudem
a. regelmäßig zu prüfen, ob sich die Mietgegenstände in verkehrssicherem Zustand befinden,
b. die Mietgegenstände gegen den Zugriff Dritter zu schützen
c. die Mietgegenstände ordnungsgemäß gegen Vandalismus, Unwetter und/oder sonstige Gefahren zu sichern
d. die Mietgegenstände ggf. auf eigene Kosten und eigenes Risiko an Versorgungsleitungen anzuschließen.
Die Mietgegenstände dürfen nur zu dem im Vertrag
festgelegten Zweck benutzt werden. Der Käufer bzw. Mieter hat uns
unverzüglich unter der Notfallrufnummer, welche in unseren Fahrzeugen gut sichtbar angebracht wurde, zu informieren, wenn
a. Mietgegenstände während der Nutzung unsachgemäß verunreinigt, beschädigt oder gestohlen wurden
b.
jedwede Art von Störungen auftreten.
Reparaturen an den Anlagen der Mietgegenstände (Elektrotechnik, Kältetechnik, Fahrzeugtechnik) dürfen
ausschließlich von uns bzw. von uns beauftragten Dritten ausgeführt
werden.
Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um ein Fahrzeug,
ist der Käufer bzw. Mieter verpflichtet, bei der Übergabe des
Mietgegenstandes eine zur Führung von Fahrzeugen erforderliche, im
Inland gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis oder
Reisepass auf Verlangen vorzulegen. Kann der Käufer bzw. Mieter diese
Dokumente nicht vorlegen, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Zahlung des Mietpreises in voller Höhe zu
verlangen. Ansprüche des Käufers bzw. Mieters sind in diesen Fällen
ausgeschlossen.
Der Käufer bzw. Mieter haftet für alle Schäden, die
im Nutzungszeitraum durch einen Mietgegenstand Dritten zugefügt werden
sowie für alle im Nutzungszeitraum entstehenden behördlichen Bußgelder.
Von insoweit geltend gemachten Ansprüchen Dritter hat uns der Käufer
bzw. Mieter auf erstes Anfordern freizustellen bzw. etwaige
diesbezügliche Zahlungen umgehend an uns zu erstatten. Sofern
Forderungen durch unsere Versicherung beglichen wird/wurde, haftet der
Käufer bzw. Mieter auch für den uns durch eine Erhöhung der
Versicherungsprämie entstehenden Schaden.
Der Preis für
Mietgegenstände gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist, für einen Zeitraum von bis zu sieben Wochentagen. Bei verzögerter
Rückgabe werden für jeden weiteren Tag der Miete 1/7 des Mietpreises
berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab/an Lager zuzüglich
gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. zuzüglich Transportkosten und
weiterer Sonderleistungen, sofern diese nicht bereits im Leistungsumfang
enthalten sind. Die Höhe der Transportkosten wird individuell
vereinbart.
Sollte der Mieter den
Mietvertrag kündigen, so ist er verpflichtet, uns den vereinbarten
Preis jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer wie folgt zu zahlen:
- bei Kündigung bis 14 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 50% der Auftragssumme
- bei Kündigung bis 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 75% der Auftragssumme
- bei Kündigung weniger als 7 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit: 100% der Auftragssumme.
Der Mieter bzw. Käufer ist berechtigt, uns (innerhalb von 14 Tagen) einen geringeren Schaden schriftlich nachzuweisen.
Wir
sind berechtigt, vor der Übergabe von Mietgegenständen, eine Kaution in
Höhe von bis zu 50 % des Auftragswertes zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer
zu erheben. Die Kaution ist bei Abholung der Mietgegenstände in bar zu
hinterlegen. Die Rückerstattung der Kaution erfolgt nach vertragsgemäßer
Rückgabe des Mietgegenstandes sowie Feststellung von dessen
Mängelfreiheit.
13.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss von
UN-Kaufrecht Anwendung. Erfüllungsort ist nach unserer Wahl der
Leistungsort bzw. für Lieferungen der jeweilige Abgangsort der Ware, für
Zahlungen unser Geschäftssitz.
Der Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, wobei uns das
Recht vorbehalten ist, den Käufer an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.